Fischereiordnung

Fischereiordnung "Petri Heil" Dachau e.V.

1. Das Fischen ist nur mit einer Handangel in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 01:00 Uhr des Folgetages
    vom Ufer aus erlaubt.
    Das Waten im Wasser ist gestattet.
    Das Fischen auf Krebse mit einem Krebsteller ist zusätzlich zur Handangel erlaubt.

2. Die Angel darf mit Ausnahme von Blinker, Wobbler, oder einem System für tote Köderfische nur mit
    einem Haken bestückt sein.
    Das Fischen auf Friedfische ist nur mit Einfachhaken erlaubt.

3. Das Fischen mit lebendem Köderfisch ist verboten. Fische, die einem Mindestmaß oder einer Schonzeit unterliegen,
    dürfen als Köder nicht verwendet werden.

4. Fischereisperre für Karpfen und Schleien für alle Gewässer vom 1.10. - 15.10. jeden Jahres.

5. Pro Fangtag dürfen gefangen werden:
    3 Edelfische (Salmoniden), 1 Zander - 1 Hecht -  2 Karpfen - 2 Schleien - höchstens aber insgesamt 4 Fische.
    Limit für Edelfische: pro Woche (Mo.- So.): 9 Stck.
                                          pro Jahr:                       30 Stck.
    Entnommene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, unterliegen auch der Stückzahlbegrenzung.
    Folgende Fischarten unterliegen keiner Stückzahlbegrenzung: Aal - Barsch - Rotauge - Rotfeder -  Laube - Brachse - Güster.

6. Die Hälterung von Fischen im Setzkescher ist verboten.

7. Der Verkauf oder die Abgabe von Fischen aus den Vereinsgewässern für Geld oder Geldeswert ist untersagt.

8. Alle aktiven Mitglieder haben einen Arbeitsdienst von 5 Stunden pro Jahr nach näheren Bestimmungen
    im Jahresterminplan zu leisten.
    Für jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde wird eine Ausgleichsgebühr von € 8.- erhoben.
    Schwerbeschädigte Mitglieder ab 60 v. H. und Mitglieder ab dem vollendeten 70. Lebensjahr sind vom Arbeitsdienst befreit.

9. Zur Kontrolle am Fischwasser, einschließlich Kontrolle der Beute, sind alle Mitglieder der Vorstandschaft
    sowie die bestellten Fischereiaufseher berechtigt. Gegenüber fremden Personen sind alle Vereinsmitglieder
    zur Kontrolle verpflichtet.

10. Die Abgabe vom Fangbuch hat bis spätestens 31.Dezember jeden Jahres unaufgefordert und vollständig
      mit allen Datums-, Fischarten, Längen- und Gewichtsangaben an die Vorstandschaft zu erfolgen.
 zu 10. bei:
      a. zu spät abgegebenen und
      b. wiederholt unvollständig ausgefüllten Fangbüchern wird ein Ordnungsgeld von
     € 26.- (Jugendliche € 13.-) erhoben. Die Ausgabe eines neuen Fangbuches ist zwingend von der Rückgabe
     des alten Fangbuches abhängig.

11. Jeder entnommene Fisch aus den Vereinsgewässern, der einer Stückzahlbegrenzung unterliegt, muß
       sofort
nach dem Fang mit Kugelschreiber, Datum, Fischart und Länge in das mitgeführte Fangbuch eingetragen werden.
      Die Eintragung des Gewichts,
      sowie von Aalen, Krebsen und anderen Fischarten, die keiner Stückzahlbegrenzung unterliegen, kann Zuhause erfolgen.

12. Bestimmungen an den einzelnen Gewässern:
Würm: Die Befischung der Würm ist nur an zwei Tagen pro Monat erlaubt.
             Vor Beginn des Fischens ist das Datum mit Kugelschreiber in die entsprechende Liste des Fangbuches einzutragen.
             Es sind nur künstliche Fliege und Streamer mit Einfachhaken erlaubt.
             Gewässersperre vom 1.10. - 31.03.
Würmmühlweiher:
             Für die Befischung des Würmmühlweihers ist eine gesonderte Erlaubnis erforderlich über deren Erteilung
            die Vorstandschaft entscheidet.
Weiher Bergkirchen: Angelverbot für toten Köderfisch und Fischfetzen.
Moosach-Weiher:
             Für Nichtsalmoniden gelten die gesetzlichen Schonzeiten.
             Das Anfüttern ist in diesem Gewässer verboten.
             Beim Angeln mit künstlicher Nymphe und Fliege sind maximal 5 Anbissstellen zulässig.

Zeitlbach: ganzjährig gesperrt.

13. Am Vatertagsfischen und Königsfischen sind alle Vereinsgewässer ganztägig gesperrt!
      Beim Königs- und Jugendkönigsfischen ist kein Eintrag ins Fangbuch erforderlich.

14. Die Ausübung der Fischerei von Straßenbrücken ist verboten.

15. Das Betreten fremder Grundstücke und das Übersteigen von Zaunanlagen ist verboten.
      Im Landschaftsschutzgebiet ist das Parken ausschließlich auf den genehmigten und gekennzeichneten Flächen gestattet.

16. Verstöße gegen diese Fischereiordnung sind unverzüglich der Vorstandschaft zu melden.

17. Die Fischereiordnung wurde aufgrund § 14 der Vereinssatzung von der Vorstandschaft erlassen.
      Bei Verstößen gegen diese kann die Fischereierlaubnis mit sofortiger Wirkung eingezogen werden.

Die Vorstandschaft
Dachau, den 01. Januar 2024