Fischereiordnung "Petri Heil" Dachau
e.V.
1. Das Fischen
ist nur mit einer Handangel in der Zeit von 1 Stunde
vor Sonnenaufgang bis 01:00 Uhr des Folgetages
vom Ufer aus erlaubt.
Das Waten im Wasser
ist gestattet.
Das Fischen auf Krebse mit einem Krebsteller ist zusätzlich
zur Handangel erlaubt.
2. Die Angel
darf mit Ausnahme von Blinker, Wobbler, oder einem System für tote
Köderfische nur mit einem Haken bestückt sein. Das Fischen
auf Friedfische ist nur mit Einfachhaken erlaubt.
3. Das Fischen
mit lebendem Köderfisch ist verboten. Fische, die einem Mindestmaß
oder einer Schonzeit unterliegen, dürfen als Köder nicht verwendet
werden.
4. Fischereisperre
für Karpfen und Schleien für alle Gewässer vom 1.10.
- 15.10. jeden Jahres.
5.
Pro Fangtag dürfen gefangen werden:
3 Edelfische (Salmoniden),
1 Zander - 1 Hecht - 2 Karpfen - 2 Schleien - höchstens
aber insgesamt 4 Fische. Limit für
Edelfische: pro Woche (Mo.- So.): 9 Stck.
pro Jahr:
30 Stck. Entnommene Fische, die nicht mehr lebensfähig
sind, unterliegen auch der Stückzahlbegrenzung.
Folgende Fischarten unterliegen keiner Stückzahlbegrenzung: Aal -
Barsch - Rotauge - Rotfeder - Laube - Brachse
- Güster.
6.
Die Hälterung von Fischen im Setzkescher
ist verboten.
7.
Der Verkauf oder die Abgabe von Fischen aus den Vereinsgewässern für
Geld oder Geldeswert ist untersagt.
8.
Alle aktiven Mitglieder haben einen Arbeitsdienst von 5
Stunden pro Jahr nach näheren Bestimmungen im Jahresterminplan zu
leisten. Für jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde wird eine Ausgleichsgebühr
von € 8.- erhoben.
Schwerbeschädigte Mitglieder ab 60 v. H. und Mitglieder ab dem
vollendeten 70. Lebensjahr sind vom Arbeitsdienst befreit.
9.
Zur Kontrolle am Fischwasser, einschließlich Kontrolle der Beute,
sind alle Mitglieder der Vorstandschaft sowie die bestellten Fischereiaufseher
berechtigt. Gegenüber fremden Personen sind alle Vereinsmitglieder
zur Kontrolle verpflichtet.
10. Die Abgabe vom Fangbuch hat bis spätestens 31.Dezember jeden Jahres
unaufgefordert und vollständig mit allen Datums-, Fischarten, Längen- und Gewichtsangaben an die Vorstandschaft zu erfolgen.
zu 10. bei:
a. zu spät abgegebenen und
b. wiederholt unvollständig ausgefüllten Fangbüchern wird ein Ordnungsgeld
von
€ 26.- (Jugendliche € 13.-) erhoben. Die Ausgabe eines
neuen Fangbuches ist zwingend von der Rückgabe des alten Fangbuches
abhängig.
11. Jeder entnommene
Fisch aus den Vereinsgewässern, der einer Stückzahlbegrenzung unterliegt,
muß sofort nach dem Fang
mit Kugelschreiber, Datum, Fischart und Länge in das mitgeführte Fangbuch
eingetragen werden. Die Eintragung des Gewichts, sowie
von Aalen, Krebsen und anderen Fischarten, die keiner
Stückzahlbegrenzung unterliegen, kann Zuhause erfolgen.
12. Bestimmungen
an den einzelnen Gewässern:
Würm: Die Befischung der
Würm ist nur an zwei Tagen
pro Monat erlaubt.
Vor Beginn des Fischens ist das Datum mit Kugelschreiber in die entsprechende
Liste des Fangbuches einzutragen.
Es sind nur künstliche Fliege und Streamer mit Einfachhaken
erlaubt.
Gewässersperre vom 1.10. - 31.03.
Würmmühlweiher:
Für die Befischung des Würmmühlweihers ist
eine gesonderte Erlaubnis erforderlich über deren Erteilung die Vorstandschaft
entscheidet. Weiher Bergkirchen: Angelverbot für
toten Köderfisch und Fischfetzen.
Moosach-Weiher:
Für Nichtsalmoniden gelten die gesetzlichen
Schonzeiten.
Das Anfüttern ist in diesem Gewässer verboten.
Beim Angeln mit künstlicher Nymphe und Fliege sind maximal
5 Anbissstellen zulässig.
Zeitlbach: ganzjährig
gesperrt.
13. Am Vatertagsfischen
und Königsfischen sind alle Vereinsgewässer ganztägig gesperrt!
Beim Königs- und Jugendkönigsfischen ist kein Eintrag ins Fangbuch
erforderlich.
14. Die Ausübung
der Fischerei von Straßenbrücken ist verboten.
15. Das Betreten
fremder Grundstücke und das Übersteigen von Zaunanlagen ist
verboten.
Im Landschaftsschutzgebiet
ist das Parken ausschließlich auf den genehmigten
und gekennzeichneten Flächen gestattet.
16. Verstöße
gegen diese Fischereiordnung sind unverzüglich der Vorstandschaft
zu melden.
17. Die Fischereiordnung
wurde aufgrund § 14 der Vereinssatzung von der Vorstandschaft erlassen.
Bei Verstößen gegen diese kann die Fischereierlaubnis mit sofortiger
Wirkung eingezogen werden.
Die Vorstandschaft
Dachau, den 01. Januar 2024
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